01.02.2024
01 Geltung
# 1.01
Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgendem AGB genannt) gelten für alle vom
Videografen Carsten Sommer im Verlauf Sommer-VP
genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen.
# 1.02
Sie gelten als vereinbart, wenn nach der Zusendung des Angebotes mit den AGB und Preisliste / Preisvereinbarung eine
Beauftragung erfolgt.
# 1.03
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden
Geschäftsbedingungen des Kunden müssen vor dem Beginn von Aktionen schriftlich von der Sommer-VP akzeptiert /
bestätigt werden. Nicht schriftliche Vereinbarungen erlangen keine Gültigkeit.
# 1.04
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Auch ohne ausdrückliche Einbeziehung dann auch für
alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen getroffen werden.
02 Auftragsproduktionen
# 2.01
Soweit die Sommer-VP Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion
Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine
Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die
vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Videograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche
Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des
Pauschalhonorars zu leisten.
# 2.02
Die Sommer-VP ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen,
im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
# 2.03
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen und Dateien, die dem Kunden / Auftraggeber nach
Abschluss der Produktion zur Abnahme übergeben / übersandt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
# 2.04
Ist der Sommer-VP innerhalb von einer Woche nach Übergabe / Übermittlung der Aufnahmen keine schriftlichen
Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
03 Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
# 3.01
Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in
welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital
übermitteltes Bildmaterial sowie der ggf. im Video verwendeten Ton und Musikdateien.
# 3.02
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Sommer-VP gelieferten Bild- Ton und Videomaterial um
urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
# 3.03
Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die
zu vergüten sind.
# 3.04
Das überlassene Bild- Ton- und Videomaterial bleibt Eigentum der Sommer-VP, und zwar auch in dem Fall, dass
Schadensersatz hierfür geleistet wird.
# 3.05
Der Kunde hat das zur Verfügung gestellte Bild- Ton und Videomaterial vertrauensvoll zu behandeln und
darf das Material an Dritte, nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, oder zur Auswahl und technischen
Verarbeitung weitergeben.
# 3.06
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung (Dateien oder Bildmaterial) oder Inhalt, Qualität oder
Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb einer Woche nach Erhalt mitzuteilen. Anderenfalls gilt das
Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
04 Nutzungsrechte
# 4.01
Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderer
Vereinbarungen im Vorfeld anzuzeigen. Insbesondere betrifft dies die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der
Aufnahmen und der erstellten oder verwendeten Musikdateien.
# 4.02
Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen
gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 50% auf das jeweilige Grundhonorar
soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
# 4.03
Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die Nutzung des Video- Ton und Bildmaterials
zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche
der Kunde angegeben hat oder welche sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist
maßgeblich der Nutzungszweck, für die zur Verfügung gestellten Bild- Ton und Videodateien schriftlich vereinbart
worden sind.
# 4.04
Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung
bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der VP-Landau Video Produktion. Das gilt insbesondere für:
+
eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten,
bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, DVD / Blu-ray oder Internetveröffentlichungen. Jegliche
Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild- Ton und Videomaterials.
+
die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung der Dateien auf Datenträgern aller Art (z.B. optische, elektronische
Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, Internetspeicher etc.), soweit dieses nicht
nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. #3.05. AGB dient.
+
jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bild- Ton- und Videodateien auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme
oder Wiedergabe von Bilddaten im Internet oder in Online Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven
(auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt).
+
die Weitergabe des digitalen Bild- Ton- und Videomaterials, der Datenfernübertragung oder der Speicherung auf
Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
# 4.05
Veränderungen des Bildmaterials durch Bearbeitung, Foto-Composing oder durch andere elektronische
Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Sommer-VP gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert
oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
# 4.06
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht
auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe
des Bild- Ton- und Videomaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von Sommer-VP
vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
# 4.07
Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung
sämtlicher Zahlungsansprüche der Sommer-VP aus dem jeweiligen Angebots- und Vertragsverhältnisses.
05. Haftung
# 5.01 Die VP-Landau übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
Der Auftraggeber hat bei seiner Beauftragung zu prüfen ob die im Film zu sehenden Personen, Gebäude und
Gelände zusätzliche Freigaben benötigt werden. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische
Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung
von Veröffentlichungs-genehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die
Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden
Sinnzusammenhänge.
# 5.02 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße
Verwendung verantwortlich.
06 Honorare
# 6.01
Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar. Wurde kein Honorar vereinbart (Abrechnung nach Aufwand), so gilt
die aktuelle Preisliste 07/2020 der Sommer-VP. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
# 6.02
Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß # 4.03
abgegolten.
# 6.03
Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Aufstiegsgenehmigungen für UAS,
Geländemietgebühren, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen
etc.) sind nicht im Pauschal-Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden / Auftraggeber.
# 6.04
Soll für die Aufnahmen Erstellung ein Kopter (Drohne) verwendet werden (Luftaufnahmen), so müssen
entsprechende Genehmigungen (auch kostenpflichtig) eingeholt werden. Bei schlechten Wetterverhältnissen
obliegt es dem UAS Verantwortlichen zu entscheiden, ob ein Einsatz hinsichtlich der Sicherheit erfolgen kann.
Sollte ein Einsatz aus unvorhersehbaren Gründen nicht möglich sein, so sind die Kosten für Genehmigungen
beim jeweiligen Luftfahrtamt trotzdem anzusetzen (Sie müssen mindestens 7 Tage vor dem Flug angemeldet und
bezahlt werden).
# 6.05
Der Honoraranspruch ist bei der Übersendung der Ton und Video-Aufnahmen fällig. Spätestens jedoch nach
einer Woche (Einspruchsfrist). Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar
mit jeweiliger Lieferung fällig. Beispiel hierfür sind Foto- oder Videoaufnahmen, die vor der finalen Fertigstellung
des Auftrages vom Kunden benötigt werden. Die Sommer-VP ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen
Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
# 6.06
Das Honorar gemäß # 6.01 AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und
gelieferte Bildmaterial nicht wie zuvor vereinbart veröffentlicht wird.
# 6.07
Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber
entscheidungsreifen Gegenforderungen.
# 6.08
Sonderregelungen des Honorars gibt es in verschiedenen Bereichen. Jede Sonderregelung muss vor der
Auftragsannahme schriftlich festgelegt und unterzeichnet sein. Dazu zählen:
+ Festpreisregelung. (FP)
Diese Regelung enthält alle Kosten der Foto- und Videoproduktion, ohne Datenträger oder Hardware im Rahmen des
Angebotes.
+ Promotion (Prom.)
Bei Promotion Regelungen wird generell ein Rabatt auf einen Auftrag gewährt. Im Gegenzug wird vom Kunden
eine Rezension in den Social Media Seiten, der Homepage www.sommer-VP.de sowie in schriftlicher Form
(Papier) zur Verfügung gestellt. Die Sommer-VP darf die im Projekt erstellten Dateien zur eigenen Werbung frei
verwenden.
+ Stamm Rabatt (SR)
Kunden und Auftraggeber, die regelmäßig Aufträge platzieren können einen Stammrabatt vereinbaren. Dieser ist ab
der schriftlichen Bestätigung in Verbindung mit einem Auftrag möglich. Er erlischt automatisch, wenn innerhalb 24
Monaten kein Auftrag in dem Rahmen des Stammrabattes getätigt worden ist.
07 Rückgabe / Rücknahme des Auftrages
# 7.01
Die Rückgabe / Rücknahme eines Auftrages ist möglich. Voraussetzung dafür sind unvorhersehbare Ereignisse,
die ein Event / Eine Veranstaltung usw. nicht stattfinden lassen. Bereits getätigte Arbeiten, sowie Kosten für
sonstige Aufwendungen (z.B. kostenpflichtige Genehmigungen usw.) sind jedoch trotzdem kostenpflichtig.
# 7.02
Digitale Daten sind nach Abschluss einer vereinbarten zeitlichen Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die
Datenträger zu vernichten.
# 7.03
Wenn der Kunde mit den erstellten Bild- Ton- und Videodateien nicht zufrieden ist und dieses wie in Ziffer #2.04
zeitgerecht (innerhalb einer Woche nach erhalt) anzeigt, hat die Sommer-VP die Möglichkeit die entsprechenden
Dateien dem Auftrag entsprechend nach zu bessern.
08 Vertragsstrafe, Schadensersatz
# 8.01
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Sommer-VP) erfolgten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe
oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten
Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Im Falle von Festpreis
oder Promotion Regelungen die unter 500,00 Auftragswert liegen diese bei mindestens 300,00 €
# 8.02
Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein
Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
09 Allgemeines
# 9.01
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
# 9.02
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
# 9.03
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine
Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und
juristisch am nächsten kommt.
# 9.04
Gerichtsstand ist der Firmensitz der Sommer-VP Foto- und Video Produktion.
76829 Landau in der Pfalz.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 32807